Fehlender Jugendschutz im Onlinehandel

Alkohol und Tabak sind mittlerweile auch im Internet erhältlich. Aber wie gut verhindern Onlineshops und Lieferdienste den Verkauf an Minderjährige? Wir liessen Ende November 2020 Online-Testkäufe durchführen. Das Ergebnis ist verheerend!

Symbolbild: Eine Jugendliche bestellt im Internet. Von Victoria Heath auf Unsplash.

Immer mehr unserer gewohnten Welt verschiebt sich ins Internet. Der Trend der Digitalisierung kann in allen Lebenslagen beobachtet werden. Seit längerem auch beim Handel mit Waren aller Art. Im Internet wird bekanntlich alles angeboten. Es erstaunt also nicht, dass wir in kürzester Zeit über 30 Onlineshops finden, die schweizweit Alkohol und/oder Tabak vertreiben.

Was uns dabei interessiert, ist, ob und wie gut diese Unternehmen den gesetzlich verankerten Jugendschutz einhalten. Zum Beispiel das Abgabeverbot von Spirituosen wie Wodka oder Alcopops an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (1). Oder das in diversen Kantonen geltende Abgabeverbot von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (2).

Deshalb organisierten wir jugendliche Testkäufer/innen und testeten Ende November 2020 zehn Onlineshops und Lieferdienste (Medienmitteilung vom 15.12.2020). Bei den Onlineshops handelt es sich um eigenständige Firmen, die ihre Waren übers Internet anbieten und entweder per Kurier oder Post ausliefern lassen. Die erwähnten Lieferdienste sind Kleinunternehmen wie z. B. Pizza-Kuriere, die wir über die Plattform https://eat.ch gefunden haben.

Das Ergebnis…
…ist wie befürchtet: Sieben von zehn Unternehmen lieferten den Minderjährigen problemlos Alkohol und/oder Tabak nach Hause. Die Kurierdienste bzw. die Post wollten weder einen Ausweis sehen, noch fragten sie nach dem Alter. Im Gegenteil: Meist wurde die Ware wortkarg abgegeben oder nach dem Klingeln, vor der Tür abgestellt.

Bild: Foto der erstandenen Testkaufwaren im Internet (Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg).

Bei zwei Anbietern stiessen die Testkäufer/innen auf Hürden, die sie sehr einfach überwinden konnten. Im 1. Fall tippte eine Testkäuferin ein falsches Geburtsdatum in ein Eingabefeld. Im 2. Fall klickte ein Testkäufer auf «Ich bestätige hiermit, mindestens 18 Jahre alt zu sein». Das war’s. Keine weiteren Massnahmen oder Kontrollen. Nirgends trafen wir auf eine digitale Ausweiskontrolle und auch an der Haustür verlangte niemand einen Altersnachweis.

Oft schieben solche Online-Anbieter die Verantwortung ganz einfach auf die Konsumentinnen und Konsumenten. In den AGB finden sich Sätze wie «Die Firma XY verkauft keinen Alkohol an Personen unter 18 Jahren. Mit dem Kauf solcher Produkte bestätigt die Kundschaft, mindestens 18 Jahre alt zu sein». So etwas geht gar nicht! Schliesslich ist in den eidgenössischen sowie kantonalen Gesetzen genau das Gegenteil geregelt: Verboten ist die Abgabe an Minderjährige und nicht der Erwerb durch solche. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Jugendschutz-Gesetzesartikel findet sich in unserer Broschüre zu den rechtlichen Grundlagen (3).

Fazit
Es besteht grosser Handlungsbedarf bei der Umsetzung von Jugendschutz-Massnahmen im Online-Handel mit Alkohol und Tabak. Die vorhandenen «Hürden» können von Minderjährigen ohne Weiteres umgangen werden und die Verantwortung dafür wird von den Unternehmen auf die Kundinnen und Kunden abgeschoben. Im Vergleich mit dem Kleinladen oder dem Restaurant, die ein funktionierendes Jugendschutz-Konzept erarbeiten, umsetzen und ihr Personal darin schulen müssen, wirkt das fehlende Engagement für den Schutz von Minderjährigen bei namhaften Onlineanbietern unfair.

Wir fordern, dass Onlineanbieter mindestens zwei Jugendschutz-Massnahmen umsetzen:

  1. Bei der Registrierung oder beim Bestellvorgang muss ein Ausweisdokument kontrolliert werden.
  2. Kurier- und Lieferdienste sollen angewiesen werden, Alkohol und Tabak nur an volljährige Empfänger/innen abzugeben.

Alles andere ist fahrlässig und ungenügend in Bezug auf den Jugendschutz.

Quellen

1 AlkG. Art. 41 Abs. 1 lit. i (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19320035/index.html#a41)
2 HGG Art. 16 (https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/605)
3 Rechtliche Grundlagen für den Jugendschutz im Kanton Bern ( https://www.jugendschutzbern.ch/uploads/tx_komicroshop/Jugendschutz_Broschuere_2018_24s.pdf)